Die Anrechnung von Weiterbildungsperioden stützt sich auf Art. 30 WBO hier.
Sofern also die Bedingungen gemäss diesem Artikel erfüllt sind und die Mindestdauer eingehalten wird, wird die Weiterbildung unter Vorbehalt der Einsichtnahme des abgeschlossenen und vom Leiter der Weiterbildungsstätte unterzeichnetem SIWF Zeugnis und Prüfung durch die Titelkommission entsprechend berücksichtigt, seien es 7 Monate, 8 Monate und 2 Wochen etc.
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung
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