COVID-19: Weiterbildung
Notstandregelung III: Änderung von geplanten Weiterbildungsperioden

Notstandregelung III: Änderung von geplanten Weiterbildungsperioden

Wie dokumentiere ich eine kurzfristige Änderung von geplanten Weiterbildungsperioden im SIWF-Zeugnis / e-Logbuch?

Aufgrund der Covid-19 Pandemie werden Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung kurzfristig in anderen Abteilungen, Kliniken oder Spitälern eingesetzt. Personal aus operativen Fächern wird beispielsweise auf die Allgemeine Innere Medizin oder auf die Intensivmedizin verschoben. In den meisten Weiterbildungsstätten der französischsprachigen Schweiz finden die Wechsel / Rotationen nicht wie vorgesehen am 1. Mai sondern am 1. Juli oder später statt.

Diese Vorkehrungen haben zur Folge, dass Weiterbildungsperioden nicht mehr so abgeschlossen, begonnen oder eingehalten werden können wie ursprünglich geplant. Für Assistenzärzte kann dies zu einer Verlängerung der Weiterbildung führen, wenn die in dieser ausserordentlichen Situation geleistete Arbeit nicht wie vorgesehen angerechnet wird.

  • Beispiel 1 (andere Tätigkeit an der gleichen Weiterbildungsstätte): Während einer 12monatigen Orthopädie-Weiterbildung wird die Assistenzärztin in den letzten 3 Monaten vom 15. März bis 15. Juni unvermittelt für allgemeininternistische Tätigkeiten eingesetzt.
  • Beispiel 2 (interne Verlegung auf eine andere Klinik): Ein Assistenzarzt kann das für Mai 2020 April 2021 geplante Weiterbildungsjahr in Psychiatrie nicht antreten, weil er von Mai bis Juli auf dem Notfall eingesetzt wird.
  • Beispiel 3 (Wechsel des Spitals per 1. Mai wird verschoben): Eine angehende Gynäkologin arbeitet seit einem Jahr an einer BKlinik und hat per 1. Mai 2020 einen Wechsel an eine A-Klinik vorgesehen. Der Wechsel findet erst am 1. Juli statt.

Die Geschäftsleitung hat am 8. April 2020 folgende Notstandregelung beschlossen:

  1. Unvorhergesehene, durch Covid-19 bedingte Änderungen, die einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten umfassen, werden im e-Logbuch so erfasst, wie dies im ursprünglichen Arbeits- bzw. Weiterbildungsvertrag geplant war.
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    • Beispiel 1: Auch wenn die Assistenzärztin in der 12-monatigen Orthopädie-Weiterbildung 3 Monate lang allgemeininternistisch tätig war, wird ein Orthopädiezeugnis über 12 Monate ausgestellt.
    • Beispiel 2: Es werden 12 Monate Psychiatrie im SIWF-Zeugnis erfasst, obwohl der Assistenzarzt in den ersten 3 Monaten auf dem Notfall eingesetzt war.
    • Beispiel 3: Die angehende Gynäkologin erhält ein SIWF-Zeugnis über 1 Jahr Kategorie B und ein SIWF-Zeugnis über 1 Jahr Kategorie A, obwohl sie effektiv 15 Monate B- und nur 9 Monate A-Weiterbildung geleistet hat.
       
  2. Unvorhergesehene, durch Covid-19 bedingte Änderungen, die einen Zeitraum von drei oder mehr Monaten umfassen, werden von der Titelkommission im Einzelfall überprüft. In Härtefällen kann die Titelkommission nach den ersten 3 Monaten (gemäss Ziffer 1) weitere 1-3 Monate dem ursprünglich vorgesehenen Fachgebiet zuordnen. Grundsätzlich werden die Weiterbildungsperioden aber im e-Logbuch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend als Kurzperiode erfasst (siehe Ziffer 3). Die Anrechnung der Tätigkeit in einer fachfremden Disziplin ist nur dann gewährleistet, wenn das Weiterbildungsprogramm dies vorsieht.

    • Beispiel 1: Orthopädie 9 Monate und Allgemeine Innere Medizin 3 Monate.
    • Beispiel 2: 3 Monate Notfall / AIM, 9 Monate Psychiatrie
    • Beispiel 3: 15 Monate Kategorie B, 9 Monate Kategorie A
       
  3. Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

    • Tätigkeiten sind ausschliesslich an anerkannten Weiterbildungsstätten des SIWF anrechenbar (www.siwfregister.ch).
    • In den Bemerkungen des SIWFZeugnisses ist in jedem Fall festzuhalten, wie lange und an welchem anderen Ort bzw. in welchem anderen Fachgebiet ein ungeplanter Einsatz erfolgt ist (inkl. Angabe des Arbeitspensums).
    • Die ungeplante Tätigkeit (am anderen Ort bzw. anderen Fachgebiet), die in einem SIWF-Zeugnis integriert wird, darf höchstens 1/3 des im Zeugnis ausgewiesenen Zeitraumes umfassen.
    • SIWF-Zeugnisse dürfen sich zeitlich nicht überschneiden, wenn das kumulative Arbeitspensum 100% übersteigt. Für jede Weiterbildungsperiode darf nur ein SIWF-Zeugnis ausgestellt werden.
    • Art. 30 der Weiterbildungsordnung (WBO) legt fest, dass für einen Facharzttitel 3 Kurzperioden unter 6 Monaten zugelassen sind. Die Mindestdauer einer Kurzperiode beträgt 3 Monate. Die Mindestdauer der Perioden gilt für Vollzeitanstellungen. Bei Teilzeitanstellungen verlängert sich die Mindestdauer dem Beschäftigungsgrad entsprechend.
       
  4. Änderung des Pensums: Überstunden können nicht als Pensumerhöhung angerechnet werden. Wird entgegen dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Teilzeitpensum massiv Mehrarbeit geleistet, die nicht kompensiert oder ausbezahlt werden kann, ist diese nach Absprache mit dem Leiter der Weiterbildungsstätte (bzw. mit der HR-Abteilung) im SIWF-Zeugnis entsprechend auszuweisen.
    • Beispiel: Eine Assistenzärztin arbeitet vor der Corona-Krise 40%. Aufgrund der Notwendigkeiten im Spital muss sie für 4 Monate 60% tätig sein. Im SIWF-Zeugnis ist das effektiv geleistete Pensum einzutragen. Bitte Art. 32 der Weiterbildungsordnung (WBO) beachten.
       
  5. Fehlende Operationen: Ist aufgrund unvorhergesehener Änderungen die Erfüllung des Operationskataloges erschwert, sind diese in künftigen Weiterbildungsperioden nachzuholen.

Genehmigt von der Geschäftsleitung SIWF am 8. April 2020.

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